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   RG, 14.03.1914 - I 242/13   

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https://dejure.org/1914,329
RG, 14.03.1914 - I 242/13 (https://dejure.org/1914,329)
RG, Entscheidung vom 14.03.1914 - I 242/13 (https://dejure.org/1914,329)
RG, Entscheidung vom 14. März 1914 - I 242/13 (https://dejure.org/1914,329)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist in der Veröffentlichung wissenschaftlicher Untersuchungen und ihrer Ergebnisse das Behaupten oder Verbreiten von Tatsachen im Sinne des § 824 BGB. zu erblicken?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 84, 294
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 09.12.1975 - VI ZR 157/73

    Haftung für Warentest

    Eine ähnliche auf die Einengung des Anwendungsbereichs des § 824 BGB hinauslaufende Betrachtungsweise hat bereits das Reichsgericht dazu geführt, in bestimmten Fällen Äußerungen rechtlich nicht als tatsächliche Behauptungen zu behandeln (RGZ 84, 294; RG JW 1928, 2090, 2091).
  • BGH, 02.07.2019 - VI ZR 494/17

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegenüber Äußerungen in einer

    Dem steht nicht entgegen, dass eine solche Behauptung im Einzelfall auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden kann, nämlich durch Verwendung besserer - z.B. wissenschaftlicher - Erkenntnismittel oder die Aufdeckung von Irrtümern bei den dem Ergebnis vorangehenden Untersuchungen (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 171/76, VersR 1978, 229, 229 f., juris Rn. 17; RGZ 84, 294, 296 ff.).
  • BGH, 18.10.1977 - VI ZR 171/76

    Haftung des Sachverständigen bei Weitergabe eines fehlerhaften Gutachtens

    Im Ergebnis wenn vielleicht auch nicht in ihrer Begründung (vgl. BGHZ 65, 330 [BGH 09.12.1975 - VI ZR 157/73]), ist deshalb der schon vom Reichsgericht vertretenen Auffassung (RGZ 84, 294) zu folgen, daß im Regelfall der Gutachter, der eine (allerdings wohl nicht immer notwendig "wissenschaftliche") Untersuchung vorlegt und deren Ergebnisse darstellt, nur seine subjektive Wahrnehmung und das daraus gewonnene Urteil wiedergibt.
  • OLG Frankfurt, 30.11.2023 - 16 U 206/21

    Äußerungsrecht: Kein Anspruch eines ehemaligen Schiedsrichters auf Unterlassung

    Denn es ist Aufgabe des Gutachters, kraft seiner Sachkunde zu bestimmten Tatsachen Stellung zu nehmen, fachwissenschaftlich oder sachverständig zu untersuchen und ihre Ergebnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen darzustellen, was ihre Einordnung als Werturteil ohne Tatsachenqualität rechtfertigt (vgl. bereits: RG, Urteil vom 14. März 1914, I 242/13, RGZ 84, 294 bis 298, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 18.Oktober 1977 - VI ZR 171/76 - "Schriftgutachten", Rz. 17, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17 -, "Stasiunterlagenbehörde", Rn. 41 ff., zitiert nach juris; Ahrens in: Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 1. Aufl. 2015, Kapitel 43: Die Rechtsstellung des Sachverständigen, Rn. 61 und 63; Staudinger/Haager, § 823 Rn. C 144 Burkhardt/Pfeifer in Wenzel: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 3 Rn. 40).

    (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 171/76 -, Rn. 17, juris; RGZ 84, 294, 296 ff.; Ahrens, aaO) Dies folgt unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlichen Erkenntnis (vgl. BVerfGE 35, 79, 113, juris Rn. 92).

  • BGH, 11.01.1966 - VI ZR 221/63

    Einschränkungen des Ehrenschutzes bei Darstellung eines Ereignisses von

    weitgehende Privilegierung niemals ausgesprochen (vgl. auch RGZ 84, 294).
  • LG Köln, 25.02.2013 - 24 O 374/12

    Unterlassungsanspruch gegen einen Gutachter bzgl. Behauptungen im Zusammenhang

    Es liegt im Wesen des Gutachtens, dass es auf der Grundlage bestimmter Verfahrensweisen zu einem Urteil kommt, das, selbst wenn es äußerlich als Tatsachenbehauptung formuliert worden ist, auf Wertungen beruht (BGH, Urteil vom 18.10.1977 - VI ZR 171/76, zitiert nach Juris, s. auch BGH, Urteil vom 09.12.1975 - VI ZR 157/73, zitiert nach Juris, sowie bereits RGZ 84, 294 ff.).
  • BGH, 19.01.1979 - I ZR 13/77

    Herren und Knechte

    Es kann hier dahinstehen, ob schon die durch den Inhalt des Werkes begründete Gefahr straf- oder zivilrechtlicher Sanktionen die vertragsgemäße Beschaffenheit des Werkes in Frage stellen kann (vgl. RGZ 84, 294, 295; Bappert-Maunz § 31 VerlG Rdz. 4).
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